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   BSG, 29.01.1992 - 9a RV 5/91   

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BSG, 29.01.1992 - 9a RV 5/91 (https://dejure.org/1992,2421)
BSG, Entscheidung vom 29.01.1992 - 9a RV 5/91 (https://dejure.org/1992,2421)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - 9a RV 5/91 (https://dejure.org/1992,2421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruchsvoraussetzung - Rechtsvermutung - Beweiserleichterung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.11.1991 - 9a RV 19/90

    Berufsschadensausgleich bei Witwenbeihilfe

    Auszug aus BSG, 29.01.1992 - 9a RV 5/91
    Es handelt sich um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, die der Beweiserleichterung und der Verwaltungsvereinfachung dient (so zuletzt der Senat im Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 19/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Anspruch muß allerdings klar erkennbar zutage liegen und darf weder rechtlich noch tatsächlich zweifelhaft sein (Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 19/90 -).

  • BSG, 27.01.1987 - 9a RV 6/86

    Berufsschadensausgleich - Witwenbeihilfe - Beschädigtenrente

    Auszug aus BSG, 29.01.1992 - 9a RV 5/91
    Die Rechtsvermutung erstreckt sich dann auf den gesamten Zeitraum, soweit die beruflichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Anspruch klar erkennbar sind (vgl BSG SozR 3100 § 48 Nr. 16).
  • LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Das BSG hat deshalb bereits in einem Einzelfall Zweifel daran geäußert, daß nach erfolgter Sachaufklärung hinsichtlich der Voraussetzungen der Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 noch auf die beweiserleichternden Vermutungstatbestände zurückgegriffen werden kann (BSG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91).

    Anders als bei der positiven Festsetzung eines bestimmten Grades der Erwerbsminderung hindert die negative Entscheidung jedoch nicht schlechthin an einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen; deren Vorliegen muß jedoch, nicht anders als bei gänzlichem Fehlen eines zu Lebzeiten gestellten Antrages, offenkundig sein (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90, Breith. 1993, 303; Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 3; Urt. v. 16. Mai 1995, Az.: 9 RV 36/93; Urt. v. 24. Juni 1998, Az.: B 9 V 19/97 R, SozR 3-3100, § 48 Nr. 10).

    Von der Offenkundigkeit eines solchen Anspruchs kann deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn er sich schon aus den über den Kriegsbeschädigten geführten Akten ohne weitere Ermittlungen für jeden Kundigen klar ergibt (BSG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90; Urt. vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91).

  • LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 91/97
    Das BSG hat deshalb bereits in einem Einzelfall Zweifel daran geäußert, daß nach erfolgter Sachaufklärung hinsichtlich der Voraussetzungen der Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG noch auf die beweiserleichternden Vermutungstatbestände zurückgegriffen werden kann (BSG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91).

    Anders als bei der positiven Festsetzung eines bestimmten Grades der Erwerbsminderung hindert die negative Entscheidung jedoch nicht schlechthin an einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen; deren Vorliegen muß jedoch, nicht anders als bei gänzlichem Fehlen eines zu Lebzeiten gestellten Antrages , offenkundig sein (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90, Breith. 1993, 303; Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 3; Urt. v. 16. Mai 1995, Az.: 9 RV 36/93; Urt. v. 24. Juni 1998, Az.: B 9 V 19/97 R, SozR 3-3100, § 48 Nr. 10).

    Von der Offenkundigkeit eines solchen Anspruchs kann deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn er sich schon aus den über den Kriegsbeschädigten geführten Akten ohne weitere Ermittlungen für jeden Kundigen klar ergibt (BSG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90; Urt. vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91).

  • BSG, 24.06.1998 - B 9 V 19/97 R

    Witwenbeihilfe - Berufsschadensausgleich - Einkommensverlust - Ausland -

    Der Vermutungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG dient, wie der Senat wiederholt entschieden hat, der Verwaltungsvereinfachung und soll der Behörde die - oft schwierige - Prüfung ersparen, in welchem Ausmaß die Schädigungsfolgen sich auf die Höhe der Hinterbliebenenversorgung ausgewirkt haben (vgl Urteile des Senats SozR 3-3100 § 48 Nr. 3 S 8, SozR 3-3100 § 48 Nr. 2 S 6; SozR 3100 § 48 Nr. 15).

    Auf diesen Fall bezieht sich die bisherige Rechtsprechung des Senats, soweit sie eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz macht (vgl SozR 3-3100 § 48 Nr. 3 S 9; SozR 3-3100 § 48 Nr. 6 S 17).

  • LSG Hessen, 14.01.1999 - L 5 V 52/96

    Witwenbeihilfe - Rechtsvermutung - Berufsschadensausgleich für fünf Jahre -

    Auf diesen Fall bezieht sich die bisherige Rechtsprechung des Senats des BSG, soweit sie eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz macht (vgl. SozR 3-3100 § 48 Nr. 3 S. 9; SozR 3-3100 § 48 Nr. 6 S. 17): Gemeint sind dabei die Fälle, in denen ein zu Lebzeiten des Beschädigten eröffnetes Verfahren zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht abgeschlossen war.

    Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG, wonach sich die "Offenkundigkeit" des Anspruchs auf BSchA unmittelbar aus den Beschädigtenakten selbst ergeben muß (BSG, Urteile vom 26. November 1991 -- 9a RV 19/90 --, vom 29. Januar 1992 -- 9a RV 5/91 -- und vom 15. Juli 1992 -- 9a RV 40/91 -- alle in SozR 3-3100 § 48 BVG Nrn. 2, 3 und 4 sowie Urteil vom 15. Juli 1992 -- 9a RV 8/92 -- SozR 3-3642 § 8 BSchAV Nr. 5) sowie unter Berücksichtigung allgemeinkundiger Tatsachen -- z. B. über durchschnittliche Vergleichseinkommen -- steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beschädigte zum Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf BSchA hatte.

  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 40/91

    Witwenbeihilfe - Rechtsvermutung - Berufsschadensausgleich für fünf Jahre -

    Ein solcher Anspruch auf einen BSchA ist ohne eine Gewährung dieser Leistung auch dann als gegeben anzusehen, wenn beim Beschädigten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen BSchA nach dem Inhalt der über ihn geführten Versorgungsakten auf den ersten Blick für jeden Kundigen klar erkennbar während wenigstens fünf Jahren bestanden und wenn sich dies der Verwaltung aufdrängen mußte (BSG SozR 3100 § 48 Nrn 15 und 16; SozR 3-3100 § 48 Nr. 1; Urteile des Senats vom 26. November 1991 - SozR 3-3100 § 48 Nr. 2 und vom 29. Januar 1992 - 9a RV 5/90 und SozR 3-3100 § 48 Nr. 3 - zuletzt Urteil vom 20. Mai 1992 - SozR 3-3642 § 8 Nr. 3).
  • BSG, 24.09.1992 - 9a RV 22/91

    Sozialrechtlicher Berufsschadensausgleich - Verjährung von Ansprüchen auf

    In diesem Rechtsgebiet war damals beides anerkannt: Der Antrag war materiell-rechtliche Voraussetzung (BSG SozR 3-3100 § 48 Nr. 3 S. 9) und bewirkte zugleich die Verjährungsunterbrechung.
  • BSG, 20.05.1992 - 9a RV 6/91

    Hinterbliebenenversorgung einer Witwe eines nicht an Schädigungsfolgen

    Der Anspruch auf BSchA begründet eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, die der Beweiserleichterung und der Verwaltungsvereinfachung dient (vgl die Urteile des Senats vom 26. November 1991 - 9a RV 19/90 - sowie vom 29. Januar 1992 - 9a RV 5/91 - beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Steht als Ergebnis von Ermittlungen fest, daß die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG zu verneinen sind, wie dies aus dem die angefochtenen Bescheide bestätigenden Urteil des LSG folgt, ist es ausgeschlossen, aus diesen Ermittlungen einen Anspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BVG herzuleiten (vgl Urteil des Senats vom 29. Januar 1992 - 9a RV 5/91 -.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1998 - L 10 V 7/96

    Witwenbeihilfe - Kriegsbeschädigter - Ermittlung des Vergleichseinkommens

    Da die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 auch in der damals geltenden Fassung der Beweiserleichterung und der Verwaltungsvereinfachung diente, mußten die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Inhalt der Versorgungsakten auf den ersten Blick für jeden Kundigen klar erkennbar während wenigstens fünf Jahre bestanden haben, und dieses Ergebnis mußte sich der Verwaltung aufdrängen (Bundessozialgericht - BSG -, Ur teil vom 10.02.1993 - 9/9a RV 4/92 - in: Die Versorgungsverwaltung 1993, Nr. 4, 63; BSG, Urteil vom 29.01.1992 - 9a RV 5/91 - in: Breithaupt 1993, S. 303 ff = Sozialrecht - SozR - 3-3100 § 48 Nr. 3; BSG in: SozR 3-3100 § 48 Nr. 2; vergleiche zuletzt BSG in: SozR 3-3100 § 48 Nr. 9).

    Diese sind aber gerade nach dem Zweck der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 BVG in der damals geltenden Fassung nicht durchzuführen (so schon BSG, Urteil vom 29.01.1992 a.a.O.).

  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 8/92

    Witwenbeihilfe - Rechtsvermutung - Berufsschadensausgleich für fünf Jahre -

    Außerdem setze der Anspruch nach der neuen Bundessozialgerichts-Rechtsprechung (Urteil vom 29. Januar 1992 - 9a RV 5/91) voraus, daß sich die Verwaltung mit dem hypothetischen oder wirklichen Berufsweg des Beschädigten schon zu seinen Lebzeiten befaßt habe und zu positiven Ergebnissen gekommen sei.
  • BSG, 23.06.1993 - 9a RV 26/91

    Witwenbeihilfe - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Erkennbarkeit -

    Schon die Entstehungsgeschichte des Gesetzes legt dies nahe, denn es ist zu einer Zeit geschaffen worden, als nach allgemeiner Auffassung der Antrag eine "materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung" für einen Anspruch nach dem BVG bildete (BSG SozR 3-3100 § 48 Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2002 - L 10 V 4/01

    Hinterbliebenenrente und Witwenbeihilfe aufgrund Kriegsbeschädigung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2000 - L 10 V 41/98

    Anspruch auf Witwenversorgung; Witwenrente; Witwenbeihilfe; Hinterbliebenenrente;

  • LSG Bayern, 12.12.2000 - L 18 V 4/00

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente bzw. Witwenbeihilfe und ungekürztes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1998 - L 10 (6) V 75/96

    Witwenversorgung aus der Kriegsopferversorgung; Dienst in der Deutschen

  • BSG, 03.08.1994 - 9 RV 31/93

    Witwenbeihilfe - Minderung der Hinterbliebenenversorgung - Rechtsvermutung -

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